Überblick
Albanien hat sich in einem Jahrzehnt von einem Nachzügler zu einem überraschend interessanten Standort für Selbständige und Digitalunternehmer entwickelt. Der Spitzensteuersatz liegt bei 23 Prozent, die Körperschaftsteuer bei 15 Prozent, die Mehrwertsteuer bei 20 Prozent. Das klingt zunächst unspektakulär.
Der eigentliche Hebel steckt im Detail: Selbständige und Einzelunternehmer zahlen bis zu einem Jahresumsatz von 14 Millionen Lek (rund 120.000 Euro) null Prozent Einkommensteuer, und zwar garantiert bis Ende 2029. Für Freelancer, Berater und kleine Digitalunternehmen ist das ein außergewöhnliches Angebot, kombiniert mit niedrigen Lebenshaltungskosten, einem Digital-Nomad-Visum und keiner Vermögensteuer. Albanien ist EU-Beitrittskandidat, die heutige Steuerlandschaft kann sich im Zuge der Annäherung also noch ändern.
Steuerpflicht in Albanien: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in Albanien unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Du bist steuerlich ansässig, wenn du mehr als 183 Tage im Kalenderjahr im Land bist, einen ständigen Wohnsitz hast oder deinen Lebensmittelpunkt nach Albanien verlegst. Ansässige werden auf ihr Welteinkommen besteuert, Nicht-Ansässige nur auf albanische Quelleneinkünfte.
Du bist steuerlich ansässig, wenn du mehr als 183 Tage im Kalenderjahr im Land bist, einen ständigen Wohnsitz hast oder deinen Lebensmittelpunkt nach Albanien verlegst. Ansässige werden auf ihr Welteinkommen besteuert, Nicht-Ansässige nur auf albanische Quelleneinkünfte.
Einkommensteuer
Bei Arbeitseinkommen gilt seit 2024 ein zweistufiges System:
- 0 Prozent auf niedrige Einkommen (bis rund 50.000 Lek pro Monat).
- 13 Prozent im mittleren Band.
- 23 Prozent als Spitzensatz auf höhere Einkommen.
Für Selbständige und Einzelunternehmer gilt die zentrale Begünstigung: 0 Prozent bis zu einem Jahresumsatz von 14 Millionen Lek, befristet bis zum 31. Dezember 2029. Darüber greift der Satz von 15 bzw. 23 Prozent.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne (Anteile wie Immobilien) werden mit 15 Prozent besteuert. Dividenden unterliegen einer reduzierten Quellensteuer von 8 Prozent. Zinsen werden grundsätzlich mit 15 Prozent erfasst.
Krypto-Steuern
Albanien hat keine spezielle Kryptosteuer-Gesetzgebung. Gewinne werden nach den allgemeinen Regeln als Veräußerungsgewinne mit 15 Prozent behandelt. Details und der aktuelle Regulierungsstand stehen im Krypto-Dossier.
Krypto-Steuern im Detail
Das vollständige Krypto-Steuer-Dossier auf kryptosteuern.info
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent. Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz bis 14 Millionen Lek sind von der Körperschaftsteuer befreit (0 Prozent). Für die Agrarverarbeitung gilt ein reduzierter Satz von 5 Prozent.
Mehrwertsteuer
Der Standardsatz der TVSH liegt bei 20 Prozent. Ein reduzierter Satz von 6 Prozent gilt für Tourismusleistungen, Exporte sind mit 0 Prozent erfasst.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Übertragungen innerhalb der engen Familie sind in der Praxis steuerfrei. Eine eigenständige, breit angelegte Erbschaftsteuer wie in Deutschland kennt Albanien nicht.
Vermögensteuer
Es gibt keine Vermögensteuer. Lediglich kommunale Grundsteuern auf Immobilien fallen an.
Sozialversicherung
Arbeitnehmer tragen rund 9,5 bis 11 Prozent (Rente, Gesundheit, Arbeitslosigkeit), der Arbeitgeber zahlt separat. Selbständige entrichten variable Beiträge auf Basis ihres deklarierten Einkommens.
Doppelbesteuerungsabkommen
Steuertransparenz und Compliance
Albanien nimmt seit 2021 am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil. Von der grauen FATF-Liste wurde das Land im Oktober 2023 gestrichen, es steht heute auf keiner FATF-Liste und nicht auf der EU-Liste nicht-kooperativer Länder. Das Eigentümerregister wird behördlich geführt.
Stand der Compliance-Daten: 2026
Weiterführende Ressourcen
Für die nicht-steuerlichen Seiten eines Umzugs bietet der Länderguide zu Albanien auf Wohnsitz Ausland mehr Tiefe.
Beim Wegzug aus Deutschland sind zusätzlich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, die Entstrickungsbesteuerung und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht relevant.