Überblick
Die Falklandinseln haben ein bemerkenswert schlankes Steuersystem: keine Mehrwertsteuer, keine Kapitalertrag-, keine Erbschaft- und keine Vermögensteuer. Die Einkommensteuer liegt bei 21 und 26 Prozent. Als Wohnsitzland scheitert das britische Überseegebiet aber an seiner extremen Abgelegenheit und winzigen Bevölkerung.
Nach dem persönlichen Freibetrag (16.860 GBP für 2026) werden die ersten 18.000 GBP mit 21 Prozent besteuert, der Rest mit 26 Prozent. Die Körperschaftsteuer liegt bei 26 Prozent, eine Mehrwertsteuer gibt es nicht.
Steuerpflicht in den Falklandinseln: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in den Falklandinseln unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Ansässig bist du bei 183 Tagen oder mehr im Steuerjahr. Das DBA mit dem UK begrenzt Doppelbesteuerung.
Ansässig bist du bei 183 Tagen oder mehr im Steuerjahr. Das DBA mit dem UK begrenzt Doppelbesteuerung.
Einkommensteuer
Zwei Bänder: 21 Prozent auf die ersten 18.000 GBP nach Freibetrag, 26 Prozent darüber.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Eine Kapitalertragsteuer gibt es nicht.
Krypto-Steuern
Krypto folgt den allgemeinen Einkommensregeln.
Krypto-Steuern im Detail
Das vollständige Krypto-Steuer-Dossier auf kryptosteuern.info
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer beträgt 26 Prozent, für bestimmte Sektoren (Fischerei, Tourismus, Öl) gelten Anreize. Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen gibt es nicht.
Mehrwertsteuer
Eine Mehrwertsteuer gibt es nicht, lediglich Einfuhrzölle sowie Abgaben auf Tabak und Alkohol.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer gibt es nicht.
Vermögensteuer
Eine Vermögensteuer gibt es nicht.
Sozialversicherung
Es gibt keine klassische Sozialabgabe, Arbeitgeber leisten verpflichtende Pensionsbeiträge.
Doppelbesteuerungsabkommen
Steuertransparenz und Compliance
Stand der Compliance-Daten: 2026
Weiterführende Ressourcen
Beim Wegzug aus Deutschland sind die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und die Entstrickungsbesteuerung zu beachten.
Wegzug aus Deutschland